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Satzung der UBV

Satzung der Unabhängigen Bürgervereinigungen des Landkreises Fürstenfeldbruck (UBV)

Die UBV sind ein nicht rechtsfähiger Verein ohne Parteicharakter. Sie sind ein Zusammenschluss von natürlichen Personen, die sich am politischen und kulturellen Leben des Landkreises Fürstenfeldbruck beteiligen, um so das demokratische Staatswesen in der Bundesrepublik Deutschland allgemein zu fördern.

Dieser Zusammenschluss bietet als Kreisverband  insbesondere den Mitgliedern von örtlichen Wählergruppen, Bürgerinitiativen und Bürgervereinigungen das Forum für ein Engagement auf Landkreisebene, vor allem bei Kreistagswahlen.

§1 Ziele

o Ziele der UBV sind:

o Förderung einer sozialen, liberalen und ökologisch nachhaltigen Politik

o Unterstützung der regionalen Wirtschaft und Kultur

o Umfangreicher Erfahrungsaustausch und gemeinsame Veranstaltungen mit lokalen Bürgervereinigungen, Bürgerinitiativen und Wählergruppen zum Erreichen eines besseren Verständnisses für die jeweiligen örtlichen Probleme, zur Einschätzung ihrer Relevanz für den Landkreis sowie zur Einbringung vorhandener Sachkompetenz in die Kreispolitik

o Teilnahme an den Landkreiswahlen.

Die Kreisvereinigung UBV unterstützt nach Möglichkeit und auf Anfrage einzelne Ortsvereine. Sie wird in den einzelnen Gemeinden nur in Absprache mit den ihr zuge-hörigen Ortsvereinen (soweit vorhanden) tätig.

§2 Sitz und Rechtsform 

Der Sitz der Vereinigung ist Fürstenfeldbruck. Sie hat die Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereins; sie ist nicht im Vereinsregister eingetragen.

§3 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

o dem engeren Vorstand, nämlich einem Team von 2-3 gleichberechtigten Sprechern, dem/der Kassierer/in und ggf. dem/der Schriftführer/in;

o dem Beirat, bestehend aus den Kreisräten der UBV und 2 bis 4 weiteren Mitgliedern.

Der Vorstand und die Mitglieder des Beirats, die nicht dem Kreistag angehören, werden auf der Jahreshauptversammlung der UBV für jeweils 3 Jahre gewählt. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder der UBV.

Der Kassierer verwaltet die Mitgliedsbeiträge und Spenden und legt der Hauptversammlung mindestens einmal jährlich einen Kassenbericht vor.

Aufgaben des Vorstands:

Der Vorstand beschließt u.a. über

o Einberufung der Mitgliederversammlung,

o laufende Geschäfte des Vorstandes

o Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Der Vorstand erarbeitet ein kommunalpolitisches Programm, das regelmäßig fortgeschrieben und den Mitgliedern im Rahmen einer Jahreshauptversammlung zur Diskussion und Abstimmung vorgelegt wird.

§4 Haftung

Den Gläubigern der Vereinigung haftet nur das Vereinsvermögen.

§5 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands 

Die Vorstandschaft trifft sich mindestens einmal im  Jahr zu einer Sitzung. Die schriftliche Einladung mit der Tagesordnung erfolgt mindestens 2 Wochen vorher, in dringenden Fällen können auch kurzfristige Sitzungen anberaumt werden.

Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der Stimmen getroffen.

Beschlüsse können im Einzelfall auch per Telefon oder E-Mail durch die Vorstandsmitglieder gefasst werden. Per Telefon gefasste Beschlüsse sind unverzüglich schriftlich der Vorstandschaft vorzulegen.

§6 Hauptversammlung 

Es wird jährlich zu einer Jahreshauptversammlung mit Rechenschaftsbericht des Vorstandes und Kassenbericht vom Vorstand geladen. Die Einladung  erfolgt schriftlich (per Brief oder E-Mail) mit einer Frist von 2 Wochen. Außerdem ist die Einladung durch Veröffentlichung im Internet (ubv-ffb.de) bekannt zu geben.

Die Tagesordnung muss enthalten:

o Bericht des Vorstands

o Bericht der Kassenprüfer

o Entlastung des Vorstands

o ggf. Wahl des Vorstands und Bestellung der Kassenprüfer

o ggf. Satzungsänderungen.

Aus wichtigen Gründen kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Diese muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angaben von Gründen dies verlangt.

§7 Finanzierung 

Die UBV finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Einnahmen bei Veranstaltungen. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Mitglieder, die einem der angeschlossenen Ortsvereine angehören, sind beitragsfrei,

wenn sie in ihrem Ortsverein bereits den dort üblichen Mitgliedsbeitrag bezahlen.

Der jeweilige Ortsverein soll für solche Mitglieder mindestens 2 Euro pro Mitglied und Jahr an die UBV abgeben.

Die Kreisräte leisten einen freiwilligen Beitrag aus den erhaltenen Sitzungsgeldern/Aufwandsentschädigungen.

Die Gelder stehen zur Finanzierung von Veranstaltungen, zur Öffentlichkeitsarbeit und Wahlwerbung bereit. Sie werden von der Vorstandschaft verwaltet.

Die finanziellen Mittel werden grundsätzlich  zeitnah zur Finanzierung der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt.

§8 Mitgliedschaft

Mitglied der UBV können politisch unabhängige Personen werden, die die Ziele der UBV unterstützen wollen. Nur Mitglieder über 18 Jahren sind stimm- und wahlberechtigt.

Sie können nach Antrag in die UBV aufgenommen werden, wenn der Vorstand zustimmt. Der Vorstand behält es sich vor, den Aufnahmeantrag –ohne Angabe von Gründen- abzulehnen.

Ortsvereine aus dem Landkreis, die Kandidaten für die UBV-Kreistagsliste stellen,

können (ihre) Mitglieder nach persönlicher Zustimmung als UBV-Mitglieder melden.

Der Aufnahmevorbehalt gilt auch für diese Fälle.

§9 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Bereits geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt.

Bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen der UBV kann der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen. Er ist von der Vorstandschaft mit mindestens zwei Dritteln der Anwesenden zu beschließen.

§10 Gerichtsstand 

Gerichtsstand der Vereinigung ist Fürstenfeldbruck.

§11 Auflösung 

Die Mitglieder der UBV können die Auflösung ihrer Gruppierung in einer Hauptversammlung beschließen, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten zustimmen.

Eventuell vorhandene Gelder werden zu gleichen Teilen an die Brucker Bürgervereinigung, die Unabhängige Wählergemeinschaft Gröbenzell, die "Bürger für Grafrath" und weitere Wählergemeinschaften übertragen, deren Mitglieder bis zum Zeitpunkt der Auflösung im Wesentlichen auch den UBV angehörten.

§12 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt ab dem 1.2.2017 in Kraft.

Satzung der UBV vom 22.10. 2014, geändert am 20.1.2017

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